Verbraucherinsolvenz

Für wen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Personen zugeschnitten, die nicht selbständig wirtschaftlich tätig sind, eventuell waren, aber dann nicht mehr als 19 Gläubiger haben und keine Verbindlichkeiten an ehemalige Arbeitnehmer, Sozialversicherungen oder das Finanzamt haben, es kommt damit vor allem für Arbeitnehmer, aber auch für Rentner, Pensionäre und Arbeitslose infrage. Aber auch ehemalige GmbH-Geschäftsführer, Freiberufler z.B. mit reinen Bankschulden.

Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens ist, dass der Schuldner entweder bereits zahlungsunfähig geworden ist oder ihm Zahlungsunfähigkeit droht. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann; Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Das  Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in zwei grundsätzlichen Phasen ab.

Phase I

Zunächst muss der Schuldner versuchen, eine Bereinigung seiner Schulden durch eine außergerichtliche Einigung  mit  seinen  Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu erreichen. Hier benötigt der Schuldner zum ersten Mal unsere Hilfe. Wir helfen die Schuldenunterlagen zu ordnen um einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners zu erhalten. Wir erfassen gemeinsam die Daten in einer für das Verfahren speziell entwickelten Software, erstellen die Briefe an die Gläubiger inklusive eines Schuldenbereinigungsplanes bzw. der Prognoseberechnung mit Gläubigerübersicht. Nur wenn der Versuch der außergerichtlichen Einigung scheitert, wird ein gerichtliches Verfahren, die Phase II notwendig.

Phase II

Hier benötigt der Schuldner zum zweiten Mal unsere Hilfe. Wir erfassen gemeinsam weitere Daten in die für das Verfahren speziell entwickelte Software und erstellen anschließend die zur Eröffnung des Verfahrens notwendigen Formulare nebst Anlagen. Das Verfahren selbst wird eingeleitet durch den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Gericht kann nun seinerseits versuchen, selbst eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern auf Grund des vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans herbeizuführen. Es hat dabei unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Bestehen nach Einschätzung des Gerichts keine Chancen, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wird, kann es sogleich die Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens anordnen. Wird auf das Schuldenbereinigungsverfahren verzichtet oder scheitert der gerichtliche Einigungsversuch, so wird in einer weiteren Verfahrensstufe ein vereinfachtes auf den Verbraucher zugeschnittenes Insolvenzverfahren durchgeführt.

Endlich: die Restschuldbefreiung!

Verhält sich der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit redlich, so spricht das zuständige Amtsgericht nach Ablauf dieser Zeit die Restschuldbefreiung aus. Damit sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausgenommen davon sind nur Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern. Außerdem bleiben die Ansprüche der Justizkasse auf Zahlung der gestundeten Verfahrenskosten bestehen, soweit diese nicht schon aus der Insolvenzmasse oder in der Wohlverhaltenszeit befriedigt werden konnten.

Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung widerrufen.