Regelinsolvenz

Für wen gilt das Regelinsolvenzverfahren?

Das Regelinsolvenzverfahren ist auf Personen zugeschnitten, die selbständig sind oder selbständig waren und a) mehr als 19 Gläubiger haben, oder b) Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Lohn/Gehalt) oder c) Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus nicht abgeführter Lohnsteuer bestehen, es kommt damit vor allem für Selbständige bzw. ehemalige Selbständige infrage.

Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens ist, dass der Schuldner entweder bereits zahlungsunfähig geworden ist oder ihm Zahlungsunfähigkeit droht. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann; Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Entgegen dem Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft das Regelinsolvenzverfahren nur eine Phase, nämlich erfassen der Schuldnerdaten und erzeugen der notwendigen Formulare nebst Anlagen.

Hier setzt unsere Hilfe ein. Wir helfen die Schuldenunterlagen zu ordnen um einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners zu erhalten. Wir erfassen gemeinsam alle Daten in die für das Verfahren speziell entwickelte Software und erstellen anschließend die zur Eröffnung des Verfahrens notwendigen Formulare nebst Anlagen.

Das Verfahren selbst wird eingeleitet durch den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens. Das Gericht bestellt einen Verwalter, der die in dem Antrag genannten Gläubiger anschreibt und zur Anmeldung der Forderungen auffordert.

An das Verfahren schließt sich die Wohlverhaltenszeit an. Diese dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird sie erfolgreich durchlaufen, dann spricht das Gericht die Restschuldbefreiung aus.

Endlich: die Restschuldbefreiung!

Verhält sich der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit redlich, so spricht das zuständige Amtsgericht nach Ablauf dieser Zeit die Restschuldbefreiung aus. Damit sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern.

Außerdem bleiben die Ansprüche de Justizkasse auf Zahlung der gestundeten Verfahrenskosten bestehen, soweit diese nicht schon aus der Insolvenzmasse oder der Wohlverhaltenszeit befriedigt werden konnten. Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung widerrufen.